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Waldfonds: Abgeltung des Wertverlustes durch Borkenkäfer

Insekt Borkenkäfer

Abwicklung der Förderung „Abgeltung von durch Borkenkäferschäden verursachtem Wertverlust“ (§ 3 Z 3 Waldfondsgesetz) durch das Bundesforschungs-und Ausbildungszentrums für Wald, Naturgefahren und Landschaft

Information für Förderwerber*innen:

Im Rahmen des Waldfonds konnten bis 1. Juli 2022 der Maßnahme M3 „Abgeltung von durch Borkenkäferschäden verursachtem Wertverlust“ Förderansuchen für die Jahre 2018, 2019 und 2020 gestellt werden. Mittlerweile wurden alle Anträge vom BFW bearbeitet. Für Antragsteller:innen besteht noch bis 31.3. 2023 die Möglichkeit, via Waldfonds M3 Hotline per E-Mail waldfonds@bfw.gv.at oder unter der Nummer 0043 664 1309787 (Mi-Fr 8-12 Uhr) Informationen über ihre Anträge zu erhalten. Danach wird die Hotline geschlossen.

Im Rahmen dieser Maßnahme gilt weiterhin die Liste der Katastralgemeinden, für welche die Voraussetzungen hinsichtlich der Gewährung einer Förderung vorliegen (Liste der Katastralgemeinden). Wenn dies zutrifft, dann stellen Sie Ihren Antrag bitte bei der AMA (www.eama.at). Bitte füllen Sie das Onlineformular gewissenhaft aus. Sollten Sie bei der Antragstellung Hilfe benötigen, ersuchen wir Sie, die Hotline der AMA anzurufen (050 3151 99). Das BFW kann nur Anträge entgegennehmen, die über die AMA eingebracht wurden. Dem BFW obliegt ausschließlich die fachliche Beurteilung und Bewilligung. Eine direkte Antragstellung beim BFW ist aus formalen Gründen daher nicht möglich.

Was ist wichtig?

Für einen erfolgreichen Antrag prüfen Sie zunächst, ob Sie die Fördervoraussetzungen erfüllen. (siehe auch Sonderrichtlinie des BMLRT zur Umsetzung und Durchführung des Waldfondsgesetzes). Voraussetzung ist jedenfalls, dass:

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Vom BFW werden nach erfolgreicher Einreichung bei der AMA folgende Voraussetzungen geprüft (Aufzählung dient nur der vereinfachten Information und ist nicht erschöpfend):

  • Sie müssen Bewirtschafter*in des Grundstückes/der Grundstücke für das/die Sie einen Antrag stellen sein. Sofern Sie nicht zugleich Eigentümer/-in der betreffenden Fläche sind, müssen Sie nachweisen, dass Sie Bewirtschafter/-in der Fläche sind (z.B. durch einen Pachtvertrag).
  • Betrifft der Antrag auf Abgeltung des durch Borkenkäferschäden verursachtem Wertverlust Grundstücke, welche im Miteigentum von anderen Personen stehen, und wollen Sie die Entschädigung für das gesamte Grundstück beantragen, müssen Sie entweder Alleinbewirtschafterin bzw. Alleinbewirtschafter sein (entsprechender Nachweis, z.B. Pachtvertrag) oder eine entsprechende Vollmacht (siehe Uploadbereich) vorlegen (mehr dazu im Infoblatt zu Maßnahme 3).
  • Der Förderungsvertrag kommt immer nur mit der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zustande, an den letztlich auch die Auszahlung erfolgt.
  • Wird keine Vollmacht erteilt bzw. liegt keine Bewirtschaftungsvereinbarung vor, kann jede Bewirtschafterin bzw. jeder Bewirtschafter einen Antrag auf Abgeltung des durch Borkenkäferschäden verursachten Wertverlustes stellen. Hierbei wird aber nur eine anteilige Auszahlung der Förderung an die Förderungswerberin bzw. den Förderungswerber möglich sein.

Im Anschluss daran findet die Überprüfung der genannten Flächen auf Borkenkäferkalamitäten statt.

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  • Die von Ihnen gemeldeten Flächengrößen der Borkenkäferschäden werden mit der Auswertung des BFW für die Jahre 2018, 2019 und 2020 verglichen. Für die Bemessung der Abgeltungen werden ausschließlich die Auswertungen des BFW herangezogen.
  • Die Mindestfläche von 0,1 Hektar Schadfläche muss überschritten sein. Einzelne Schadflächen können daher nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb der Grundstücke, die im Antrag genannt sind, größer als 0,1 Hektar sind. Auch dafür gelten die Auswertungen des BFW.
Borkenkäferschäden lassen sich aus Luftbildern erkennen

Danach wird von den jeweiligen Behörden der Bundesländer geprüft, ob

  • eine rechtskräftige Entscheidung wegen Verwaltungsübertretung nach §174 Abs. 1 lit. a Z 18, 19 oder lit. b Z33 des Forstgesetzes 1975 oder wegen nach Gefahr im Verzuge unmittelbar angeordnete Aufträge nach § 172 Abs. 6 iVm §44 oder §45 des Forstgesetzes für die im Förderantrag gelisteten Grundstücke vorliegt. Sollten solche Entscheidungen oder Aufträge vorliegen, darf keine Förderung für das/die betroffene/n Grundstück/e gewährt werden.

Danach wird der Antrag seitens des BFW abgeschlossen und in das AMA System eingetragen. Diese verfasst darauf aufbauend ein Antwortschreiben und übermittelt dieses an Sie. Sollten Sie Ihr Antwortschreiben erhalten haben und haben Sie dazu Fragen, kontaktieren Sie bitte unsere BFW Waldfonds M3 Hotline per E-Mail waldfonds@bfw.gv.at oder unter der Nummer 0043 664 1309787 (Mi-Fr 8-12 Uhr).

Urlaubsbedingt ist die Hotline im Zeitraum von 17. Juli bis 19. Juli 2022 nicht besetzt.

Die Antragsstellung ist bis 1. Juli 2022 möglich.

Informationen zu den fachlichen Beurteilungen des BFW:

Die fachliche Beurteilung der Anträge wird am BFW mit Hilfe von Fernerkundungsmethoden durchgeführt. Dafür werden sowohl am BFW erstellte Karten, die geschädigte und genutzte Flächen beinhalten, als auch direkt Satellitenbilder und Luftbilder verwendet. Dabei wird interpretiert, inwieweit es sich bei den Flächen um durch Borkenkäfer verursachte Schäden oder um andere Nutzungen handelt.

FAQs

Definition Bewirtschafter*in:
Bewirtschafter*in land- und forstwirtschaftlicher Betriebe wird in Punkt 1.4.6 der Sonderrichtlinie Waldfonds definiert. Demnach sind Sie Bewirtschafter, sofern Sie als natürliche Person, im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaft, juristische Person oder deren Zusammenschluss über eine Niederlassung in Österreich verfügen, einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften und ein Vorhaben entsprechend den Zielsetzungen der Sonderrichtlinie Waldfonds verfolgen.

Bei der AMA www.eama.at oder unter der AMA Hotline 050 315199

Der/die Bewirtschafter*in mit einer Betriebsnummer.

Nein, es ist keine zusätzliche Beilage bei der Antragstellung notwendig.

Nein, es ist keine zusätzliche Beilage bei der Antragstellung notwendig.

Ja, Sie müssen einen Bewirtschaftungsvertrag/Bewirtschaftungsverträge (z.B. Pachtvertrag) mit dem/der Miteigentümerin/mit allen Miteigentümerinnen hochladen.

Ja, Sie müssen einen Bewirtschaftungsvertrag/Bewirtschaftungsverträge (z.B. Pachtvertrag) den Eigentümer*innen hochladen.

Um die gesamte Förderung für das beantragte Grundstück erhalten zu können, müssen Sie eine Vollmacht (indirekte Stellvertretung, Formular zum Download) des/der Mitbewirtschafters/Mitbewirtschafterin hochladen. Sind Sie zudem nicht der/die Eigentümer*in der Grundstücke, müssen Sie zusätzlich einen Bewirtschaftungsvertrag (z.B. Pachtvertrag) mit den Eigentümern hochladen.

Ja, Sie müssen den Kaufvertrag hochladen.

1. Jänner 2018 – 31. Dezember 2020

Der Hauptschadenszeitraum (die Jahre 2018, 2019 und 2020), die Hauptschadensgebiete (Wald- und Mühlviertel) und ein Mindestkäferschaden von 3% an der Gesamtwaldfläche einer Katastralgemeinde wurden bezugnehmend auf die vorhandene Gesamtfördersumme von 60 Millionen Euro festgelegt. Wenn weniger als 3 % der Gesamtwaldfläche von Käferschäden betroffen ist, wurde die Katastralgemeinde nicht in die Liste aufgenommen.

Das Hauptschadensgebiet wurde mit Wald- und Mühlviertel festgelegt. Im Rahmen des Waldfonds können daher für die Maßnahme M3 nur Bewirtschafter*innen in Katastralgemeinden in Oberösterreich und Niederösterreich einen Antrag stellen. 

Bauparzelle, bitte N eingeben für Nein.

JA! Der/die Antragsteller*in muss zum Zeitpunkt der Antragstellung der/die Bewirtschafter*in sein.

NEIN! Der/die Antragsteller*in muss zum Zeitpunkt der Antragstellung der/die Bewirtschafter*in sein.

NEIN! Es können nur Schadflächen in Hektar eingegeben werden, da nur Flächen und keine Vorräte entschädigt werden.

NEIN! Ist eine sowohl rechtlich als auch sonstig unverbindliche Schätzung die dazu dient dass der Antrag einfacher von uns bearbeitet werden kann. Das was von uns ermittelt wird wird entschädigt.

Gesamtfläche muss mindestens 0,29 ha groß sein (entspricht der Mindestfördersumme von 1.000 €). Auf einzelnen Grundstücken wo die Schadfläche nicht zusammenhängt müssen die einzelnen Schadflächen mindestens 0,1 ha groß sein.

3.500 €

Ja 200.000 €.

Die von uns ermittelten Schadflächen werden entschädigt! Es gibt keine rechtlichen Folgen.

Mit Satellitenbildern aus dem entsprechenden Zeitraum können die Käferschäden der Jahre 2018, 2019 und 2020 bestimmt werden. Als unterstützende Datenquelle verwenden wir Luftbilder mit einer wesentlich höheren räumlichen Auflösung aus diesem Zeitraum.

NEIN! Schaden wird ausschließlich mit Fernerkundungsmethoden ermittelt!

NEIN! Die von uns ermittelten Schadflächen werden entschädigt!

Downloads

Sonderrichtlinie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Umsetzung und Durchführung der Förderung gemäß Waldfondsgesetz (PDF)

Waldfonds Maßnahme 3: Abgeltung von durch Borkenkäferschäden verursachtem Wertverlust (PDF)

Maßnahme 3 – Liste der Katastralgemeinden in Niederösterreich und Oberösterreich (PDF)

Erteilung einer Vollmacht an eine Mitbewirtschafterin bzw. einen Mitbewirtschafter (PDF)

Zusatzblatt: Grundstücke für Vollmacht (PDF)